BVerfG - Beschluss vom 12.10.2010
1 BvL 14/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 5; SGB X § 116 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 6 S. 1; BGB § 277; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1664 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerfGE 127, 263
DÖV 2011, 79
FamRZ 2010, 2050
NJW 2011, 1793
NZV 2011, 385
r+s 2011, 138
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 27.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2548/05

Vereinbarkeit der fehlenden Haftungsprivilegierung des nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden, zum Unterhalt verpflichteten Kindesvaters mit dem Grundgesetz; Häusliche Gemeinschaft eines Elternteils mit seinem Kind nach Trennung der Eltern trotz ständigen Lebens des Kindes beim anderen Elternteil; Regelmäßiges Verweilen und Übernachten bei einem Elternteil als zu einer häuslichen Gemeinschaft mit diesem Elternteil führend

BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen 1 BvL 14/09

DRsp Nr. 2010/19599

Vereinbarkeit der fehlenden Haftungsprivilegierung des nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden, zum Unterhalt verpflichteten Kindesvaters mit dem Grundgesetz; Häusliche Gemeinschaft eines Elternteils mit seinem Kind nach Trennung der Eltern trotz ständigen Lebens des Kindes beim anderen Elternteil; Regelmäßiges Verweilen und Übernachten bei einem Elternteil als zu einer häuslichen Gemeinschaft mit diesem Elternteil führend

Übernimmt ein Elternteil, dessen Kind aufgrund der Trennung der Eltern nicht ständig bei ihm lebt, im Rahmen des ihm rechtlich möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung für sein Kind und hat häufigen Umgang mit diesem, der ein regelmäßiges Verweilen und Übernachten im Haushalt des Elternteils umfasst, entsteht zwischen Elternteil und Kind eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 116 Abs. 6 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, die in gleicher Weise dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegt wie diejenige, bei der Elternteil und Kind täglich zusammenleben.

Tenor

1 2