FG München - Urteil vom 19.09.2007
9 K 3594/06
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 542 Abs. 2 ; BGB § 549 ; BGB § 745 Abs. 1 ; AO § 179 Abs. 1 ; AO § 179 Abs. 2 S. 2 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;

Vereinbarung zwischen geschiedenen Ehegatten über Nutzung der gemeinsamen Wohnung als Mietvertrag; Einheitliche und gesonderte Feststellung hinsichtlich des entgeltlich überlassenen Miteigentumsanteils; Einkunftserzielungsabsicht während der Dauer der entgeltlichen Überlassung des Miteigentumsanteils

FG München, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 9 K 3594/06

DRsp Nr. 2007/21600

Vereinbarung zwischen geschiedenen Ehegatten über Nutzung der gemeinsamen Wohnung als Mietvertrag; Einheitliche und gesonderte Feststellung hinsichtlich des entgeltlich überlassenen Miteigentumsanteils; Einkunftserzielungsabsicht während der Dauer der entgeltlichen Überlassung des Miteigentumsanteils

1. Eine Vereinbarung zwischen geschiedenen Ehegatten über die Benutzung der gemeinsamen Wohnung führt zivilrechtlich zu einem Mietverhältnis zwischen der Grundstücksgemeinschaft und dem die Wohnung allein nutzenden Ehegatten. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücksgemeinschaft, die nach §§ 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO einheitlich und gesondert festzustellen sind, können nur hinsichtlich der über den Miteigentumsanteil hinausgehenden Mehrnutzung des betreffenden Ehegatten entstehen. 2. Der Grundstücksgemeinschaft fehlt die Einkunftserzielungsabsicht, wenn aufgrund der getroffenen Vereinbarung über die Kostenerstattung des die Wohung nutzenden Ehegatten während der Laufzeit der Nutzungsvereinbarung mit einem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht zu rechnen ist.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 542 Abs. 2 ; BGB § 549 ; BGB § 745 Abs. 1 ; AO § 179 Abs. 1 ; AO § 179 Abs. 2 S. 2 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;

Tatbestand: