SchlHOLG - Beschluss vom 14.01.2010
3 Wx 92/09
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 106
NJW-RR 2010, 1596
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 52 VI 73/48

Verfahren nach FamFG bei Beschwerde in einer Nachlasssache

SchlHOLG, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 3 Wx 92/09

DRsp Nr. 2010/2335

Verfahren nach FamFG bei Beschwerde in einer Nachlasssache

Über die Beschwerde in Erbscheinsverfahren kann nach § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG unter Anwendung der Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug auch dann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn erstinstanzlich ohne Verstoß gegen die §§ 32 ff. FamFG ein Termin und eine persönliche Anhörung der Beteiligten nicht stattgefunden hat. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG kommt nur zur Anwendung, wenn nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften ein Termin, eine mündliche Verhandlung oder sonstige Verfahrenshandlungen durchzuführen sind.

Die Beschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000,00 €.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 3;

Gründe:

I. Der Beteiligte beantragt die Einziehung eines Erbscheins vom 31. (richtig: 30.) März 1948, der nach dem Tode des am 30. August 1947 verstorbenen A erteilt worden ist.