OLG Hamburg - Beschluss vom 12.04.2010
7 UF 154/04
Normen:
VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1084
Vorinstanzen:
Hamburg-Wandsbek - 732 F 21/03 V - 9.11.2004,

Verfahren über den Versorgungsausgleich in Übergangsfällen; Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit; Behandlung eines Anrechts auf ergänzende Versorgung durch einen privaten Arbeitgeber im Versorgungsausgleich

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2010 - Aktenzeichen 7 UF 154/04

DRsp Nr. 2010/7511

Verfahren über den Versorgungsausgleich in Übergangsfällen; Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit; Behandlung eines Anrechts auf ergänzende Versorgung durch einen privaten Arbeitgeber im Versorgungsausgleich

1. In einem Verfahren über den Versorgungsausgleich, das vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, ist immer gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alternative VersAusglG neues Recht anzuwenden, wenn das Verfahren am 1.9.2009 abgetrennt ist. 2. Eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG findet statt, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem der Gerechtigkeit in nicht erträglicher Weise widersprechenden Ergebnis führen würde. Eine in einem derartigen Widerspruch begründete grobe Unbilligkeit liegt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht vor, wenn ein Ehegatte in den letzten vier Jahren einer fast 26 Jahre dauernden Ehezeit nur geringe Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat, während der andere Ehegatte mit seinem Erwerbseinkommen überwiegend den Familienunterhalt gedeckt und in größerem Umfang als der selbständig tätige häusliche Pflichten erfüllt hat.