SchlHOLG - Beschluss vom 30.06.2015
10 WF 73/15
Normen:
ZPO § 3; FamGKG § 38;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 120 F 109/12

Verfahrenswert eines Stufenantrags

SchlHOLG, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 10 WF 73/15

DRsp Nr. 2015/14711

Verfahrenswert eines Stufenantrags

1. Der Verfahrenswert eines Stufenantrages bemisst sich nach dem Wert des unbezifferten Leistungsanspruchs, für welchen die Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens maßgeblich sind.2. Dies gilt auch dann, wenn die spätere Bezifferung des Leistungsanspruchs hinter diesem Wert zurückbleibt oder wenn eine spätere Bezifferung des Leistungsanspruchs unterbleibt und das Verfahren in der Auskunftsstufe "steckenbleibt". Orientierungssätze: Verfahrenswert eines Stufenantrags

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten zu 1) der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 1. April 2015 wird der angefochtene Beschluss dahingehend geändert, dass der Verfahrenswert für die Folgesache Unterhalt auf 16.632,00 Euro festgesetzt wird.

II.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten zu 1) der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 10. Februar 2015 wird der angefochtene Beschluss dahingehend geändert, dass der Verfahrenswert für die Folgesache Güterrecht auf 45.000,00 Euro festgesetzt wird.

III.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; FamGKG § 38;

Gründe