BVerfG - Beschluss vom 19.01.2010
1 BvR 1941/09
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 17.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 180/09

Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines das Sorgerecht entziehenden Beschlusses; Entziehung des Sorgerechts wegen Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls der Söhne; Kindeswohlgefährdung durch Fehlverhalten der Mutter; Verstoß gegen das Elternrecht bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls

BVerfG, Beschluss vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 1941/09

DRsp Nr. 2010/3172

Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines das Sorgerecht entziehenden Beschlusses; Entziehung des Sorgerechts wegen Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls der Söhne; Kindeswohlgefährdung durch Fehlverhalten der Mutter; Verstoß gegen das Elternrecht bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls

Tenor

1.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2009 - 5 UF 180/09 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2.

Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines ihr das Sorgerecht für ihre Söhne entziehenden Beschlusses.

I.

1.

a)