BVerfG - Beschluss vom 07.04.2010
1 BvR 810/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB V § 221 Abs. 1;

Verfassungsbeschwerde gegen eine Vorschrift über die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen der gesetzlichen Krankenkassen

BVerfG, Beschluss vom 07.04.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 810/08

DRsp Nr. 2010/7329

Verfassungsbeschwerde gegen eine Vorschrift über die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen der gesetzlichen Krankenkassen

Der einzelne Bürger kann sich nicht im Wege der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen die Mittelverwendung nach § 221 Abs. 1 SGB V wenden. Er wird durch diese Regelung nicht selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB V § 221 Abs. 1;

Gründe

Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist - unbeschadet der Frage ihrer fristgerechten Erhebung - unzulässig. Der privat krankenversicherte Beschwerdeführer ist durch die angegriffene Bestimmung des § 221 Abs. 1 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 nicht selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen.