FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.05.2007
4 K 300/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 5 ; LStR R 43 Abs. 8; GG Art. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 12 ;

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung auf drei Monate

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 4 K 300/06

DRsp Nr. 2008/21168

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung auf drei Monate

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist die vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung in weitem Umfang von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber darf sich dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Er hat vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen -nicht unbegrenzten - Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. 2. Die Beschränkung des pauschalen Abzugs für Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen aufgrund doppelter Haushaltsführung auf die ersten drei Monate der Abwesenheit ist verfassungsgemäß, da es während dieser Frist nach allgemeiner Lebenserfahrung möglich ist, sich in die Versorgungssituation am neuen Arbeitsort einzufinden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 5 ; LStR R 43 Abs. 8; GG Art. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 12 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung pauschaler Mehraufwendungen für Verpflegung des Klägers (Kl).