FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.03.2010
3 V 5084/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4; EStG § 32 Abs. 5; EStG § 39 Abs. 3a; EStG § 39a Abs. 1 Nr. 3; EStG § 39a Abs. 1 Nr. 6; EStG § 52 Abs. 40; EStG § 33a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20; JAPrO Bad-Württ § 3 Abs. 6; JAPrO Bad-Württ § 2 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld von 27 auf 25 Jahre

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2010 - Aktenzeichen 3 V 5084/09

DRsp Nr. 2010/11665

Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld von 27 auf 25 Jahre

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld von 27 auf 25 Jahre des zu berücksichtigenden Kindes. 2. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass beim BFH zu dieser Rechtsfrage Revisionsverfahren anhängig sind, da mehrere finanzgerichtliche Hauptsacheentscheidungen vorliegen, die die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bejaht haben. 3. Aufwendungen für Unterhalt und Berufsaufwendungen eines Kindes, das die Altersgrenze für das Kindergeld überschritten hat, können im Lohnsteuerermäßigungsverfahren über §§ 33a Abs. 1, 39a Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4; EStG § 32 Abs. 5; EStG § 39 Abs. 3a; EStG § 39a Abs. 1 Nr. 3; EStG § 39a Abs. 1 Nr. 6; EStG § 52 Abs. 40; EStG § 33a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20; JAPrO Bad-Württ § 3 Abs. 6; JAPrO Bad-Württ § 2 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Tatbestand:

I.