LSG Hessen - Urteil vom 26.10.2010
L 1 KR 84/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB V § 10; SGB V § 19 Abs. 2; SGB V § 44;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 30/08

Verfassungsmäßigkeit des Vorrangs der Familienversicherung vor einem nachgehenden Anspruch auf Krankengeld

LSG Hessen, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen L 1 KR 84/10

DRsp Nr. 2010/19796

Verfassungsmäßigkeit des Vorrangs der Familienversicherung vor einem nachgehenden Anspruch auf Krankengeld

Die unterschiedliche Behandlung von Familienversicherten und anderen gesetzlich Krankenversicherten nach § 19 Abs. 2 SGB V ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB V § 10; SGB V § 19 Abs. 2; SGB V § 44;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum 1. November bis 30. November 2007 hat.

Die Klägerin war bis zum 31. Oktober 2007 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und bei der Beklagten krankenversichert. Der Ehemann der Klägerin ist ebenfalls gesetzlich krankenversichert. Am 1. November 2007 wurde ärztlich festgestellt, dass die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt ist. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 30. November 2007 an. Das beantragte Arbeitslosengeld wurde mit Hinweis auf einen gegenüber dem früheren Arbeitgeber bestehenden Urlaubsentgeltungsanspruch bis zum 5. November 2007 und die bestehende Arbeitsunfähigkeit abgelehnt (Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 6. November 2007, Widerspruchsbescheid vom 23. April 2008).