FG Sachsen - Urteil vom 15.11.2007
4 K 17/05
Normen:
EStG (2002) § 32 Abs. 6 ; EStG (2002) § 31 ; EStG (2002) § 33a Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 1 ;

Verfassungsmäßigkeit von Familienleistungsausgleich und Ausbildungsfreibetrag bei auswärtig untergebrachten volljährigen Kindern im Veranlagungszeitraum 2003

FG Sachsen, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 4 K 17/05

DRsp Nr. 2008/732

Verfassungsmäßigkeit von Familienleistungsausgleich und Ausbildungsfreibetrag bei auswärtig untergebrachten volljährigen Kindern im Veranlagungszeitraum 2003

1. Mit dem in § 32 Abs. 6 EStG für das sächliche Existenzminimum vorgesehenen Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf hat der Gesetzgeber keine unzulässige Typisierung vorgenommen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass im Wege der sog. "Günstigerprüfung" die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld bewirkt wird. 2. Die Vorschrift des § 33a Abs. 2 EStG lässt sich hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder für Veranlagungszeiträume ab 2002 nicht isoliert würdigen. Eine Gesamtbetrachtung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs ergibt, dass sich der Freibetrag der Höhe nach noch innerhalb der zulässigen Typisierung bewegt.

Normenkette:

EStG (2002) § 32 Abs. 6 ; EStG (2002) § 31 ; EStG (2002) § 33a Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.