OLG Köln - Beschluss vom 29.03.2010
4 WF 32/10
Normen:
RVG § 45 Abs. 1; RVG § 5;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 176/09

Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt

OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2010 - Aktenzeichen 4 WF 32/10

DRsp Nr. 2010/8995

Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt

Ist die vertretene Partei damit einverstanden, dass ihr im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Prozessbevollmächtigter sich in einem Termin in Untervollmacht durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lässt, so muss auch die Landeskasse die vertragsgemäße Erfüllung der Anwaltspflichten durch einen Vertreter i.S. von § 5 RVG gegen sich gelten lassen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.02.2010 (404 F 176/09) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 45 Abs. 1; RVG § 5;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat die Abteilungsrichterin auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten entschieden, dass die im Termin entstandene Termins- und Einigungsgebühr als gesetzliche Vergütung zu Gunsten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten festzusetzen ist.