OLG Celle - Beschluss vom 08.03.2010
10 UF 44/10
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7; FamFG § 161 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 188
JurBüro 2010, 378
NJW 2010, 2446
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 603 F 5006/09

Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistands

OLG Celle, Beschluss vom 08.03.2010 - Aktenzeichen 10 UF 44/10

DRsp Nr. 2010/4282

Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistands

1. Nach § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG erhält der gemäß § 158 Abs. 1 FamFG bestellte Verfahrensbeistand, der die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig führt, als aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für jedes Kind eine Pauschale in Höhe von 350, , auch wenn er für mehrere Kinder in einem Verfahren bestellt ist. 2. Nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG erhöht sich die Pauschale auf 550, für jedes Kind, für das dem Verfahrensbeistand Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen worden sind. 3. Das entscheidende Gericht ist nicht gehindert, bei der Festsetzung der Vergütung nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG über den Antrag des Verfahrensbeistandes hinauszugehen.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Verfahrensbeistand R. P. ist eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.650, € aus der Staatskasse zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 7; FamFG § 161 Abs. 1;

Gründe: