SchlHOLG - Beschluss vom 14.01.2010
3 Wx 63/09
Normen:
BGB § 1915; VBVG § 3;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 27.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 279/09
AG Pinneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 52 VI 22/07

Vergütung des Nachlasspflegers

SchlHOLG, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 3 Wx 63/09

DRsp Nr. 2010/2334

Vergütung des Nachlasspflegers

Die nach Ausbildungsgrad gestaffelten Stundensätze in § 3 Abs. 1 VBVG können auch eine taugliche Orientierungshilfe - Anhaltspunkt im Sinne von Mindestsätzen - für die Bemessung der Stundensätze bei der Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers im Falle eines vermögenden Nachlasses darstellen. Sie können nach den für die Vergütung des Nachlasspflegers in § 1915 Abs. 1 S.2 BGB festgelegten Kriterien überschritten werden. Die Heranziehung einer auf dieser Grundlage von der Rechtsprechung entwickelten gestaffelten Tabelle, in der nutzbare Fachkenntnisse und Schwierigkeit der Aufgabe angemessen berücksichtigt sind, ist deshalb nicht zu beanstanden.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 27. Juli 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das sofortige weitere Beschwerdeverfahren beträgt 841,50 €.

Normenkette:

BGB § 1915; VBVG § 3;

Gründe: