OLG Bamberg - Beschluss vom 04.06.2010
7 WF 45/10
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7;
Vorinstanzen:
AG Bad Kissingen, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 703/09

Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Bestellung für zwei Kinder im Sorgerechtsverfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 04.06.2010 - Aktenzeichen 7 WF 45/10

DRsp Nr. 2011/3157

Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Bestellung für zwei Kinder im Sorgerechtsverfahren

Ein Verfahrensbeistand hat auch bei Vertretung mehrerer Kinder nur einmal den Anspruch auf Zahlung der Fallpauschale gem. § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG.

1. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Schweinfurt wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Kissingen vom 09.02.2010 abgeändert. Die dem Verfahrensbeistand S. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensbeistandsvergütung wird auf 350,00 € (in Worten: dreihundertfünfzig Euro) festgesetzt.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 7;

Gründe:

I. Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand als Vergütung gem. § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG insgesamt 700,00 € zuerkannt, weil dieser im Sorgerechtsverfahren für zwei Kinder gleichzeitig bestellt worden war und tätig geworden ist. Auf den Ausgangsbeschluss wird insoweit Bezug genommen.