OLG Rostock - Beschluss vom 18.03.2010
10 WF 44/10
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7;
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 19.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 339/09

Vergütung des Verfahrenspflegers bei Vertretung mehrerer Kinder; Erstattung von Fahrtkosten

OLG Rostock, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 10 WF 44/10

DRsp Nr. 2010/14183

Vergütung des Verfahrenspflegers bei Vertretung mehrerer Kinder; Erstattung von Fahrtkosten

1. Ein Verfahrenspfleger in Kindschaftsachen i.S.d. § 151 FamFG erhält die Vergütung nach § 158 Abs. 7 FamFG für jedes von ihm vertretene Kind gesondert. 2. Gemäß § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG erfasst die Vergütung auch Aufwendungen für Fahrtkosten.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin - Familiengericht - vom 19.2.2010 abgeändert. Der Erstattungsanspruch der Beschwerdeführerin wird auf insgesamt 1.100 Euro festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 7;

Gründe: