OLG Hamm - Beschluss vom 23.04.2020
10 W 4/19
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Herford, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 1056/16

Vergütungsanspruch eines NachlasspflegersUmfang und Schwierigkeit von PflegschaftsgeschäftenKeine Berücksichtigung des Einwands einer mangelhaften Geschäftsführung im Vergütungsfestsetzungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 10 W 4/19

DRsp Nr. 2021/5684

Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers Umfang und Schwierigkeit von Pflegschaftsgeschäften Keine Berücksichtigung des Einwands einer mangelhaften Geschäftsführung im Vergütungsfestsetzungsverfahren

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 01.06.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Herford vom 23.05.2018 dahingehend abgeändert, dass dem Beteiligten zu 1) eine Vergütung in Höhe von 7.673,12 € inklusive Mehrwertsteuer festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 3) auferlegt, wobei die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird. Von der Anordnung einer Kostenerstattung wird abgesehen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.001,95 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 1;

Gründe

I.

Die verwitwete Erblasserin T verstarb zwischen dem 00.11.2016 und 00.12.2016 kinderlos und ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung.