OLG Hamburg - Beschluss vom 22.04.2010
12 WF 75/10
Normen:
BGB § 1687 Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
Hamburg-St. Georg - 12 WF 75/10 - 9.2.2010,
Hamburg-St. Georg - 12 WF 76/10 - 9.2.2010,

Versagung der Prozesskostenhilfe für Anträge des Vaters auf Erlass einstweiliger Anordnungen hinsichtlich des Aufenthalts seiner Kinder

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 12 WF 75/10 - Aktenzeichen 12 WF 76/10

DRsp Nr. 2012/14641

Versagung der Prozesskostenhilfe für Anträge des Vaters auf Erlass einstweiliger Anordnungen hinsichtlich des Aufenthalts seiner Kinder

Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Familiengerichts Hamburg-St. Georg vom 9. Februar 2010 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1687 Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Die gem. §§ 76 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässigen sofortigen Be-schwerden, über die gemäß § 568 S. 1 ZPO die Einzelrichterin zu ent-scheiden hat, sind aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidungen zurückzuweisen. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

Nach §§ 76 FamFG, 114 ZPO ist Verfahrenskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.