BGH - Beschluss vom 27.01.2015
VI ZB 40/14
Normen:
ZPO § 520 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 814
FuR 2015, 469
MDR 2015, 416
NJW 2015, 8
VersR 2015, 728
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 446/11
OLG Zweibrücken, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 10/13

Verständlichkeit einer Berufungsbegründung im Hinblick auf bekämpften Punkte des erstinstanzlichen Urteils

BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - Aktenzeichen VI ZB 40/14

DRsp Nr. 2015/3143

Verständlichkeit einer Berufungsbegründung im Hinblick auf bekämpften Punkte des erstinstanzlichen Urteils

1. Eine Berufungsbegründung bedarf einer aus sich heraus verständlichen Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Sie muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Hierfür reicht es nicht aus, auf Vorbringen in der Klageschrift zu verweisen und einen Gehörsverstoß wegen Verletzung der Hinweispflicht zu rügen, ohne auszuführen, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre.2. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist die Berufung unzulässig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Mai 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 125.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3;

Gründe

I.