BGH - Beschluss vom 10.09.2015
IX ZB 39/13
Normen:
VO (EG) Nr. 44/2001 a.F. Art. 34 Nr. 1; VO 44/2001/EG; EuGVVO Art. 66 Abs. 2; EuGVVO Art. 34 Nr. 1;
Fundstellen:
IPRax 2019, 66
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 393/12
OLG Hamm, vom 24.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 W 48/13

Verstoß der Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international; Fehlen einer Begründung sowie fehlende zuverlässige Feststellbarkeit des Sachverhalts in einer Vollstreckbarerklärung; Behandlung einer Vollstreckbarerklärung als zugestellt

BGH, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen IX ZB 39/13

DRsp Nr. 2015/17904

Verstoß der Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international; Fehlen einer Begründung sowie fehlende zuverlässige Feststellbarkeit des Sachverhalts in einer Vollstreckbarerklärung; Behandlung einer Vollstreckbarerklärung als zugestellt

Brüssel I-VO aF Art. 34 Nr. 1 a) Die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils verstößt gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international, wenn das polnische Gericht, weil der in Deutschland wohnende Beklagte keinen in Polen ansässigen Prozessbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, gemäß Art. 1135 § 2 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs die für diese Partei bestimmten gerichtlichen Schriftstücke in der Gerichtsakte belassen und als zugestellt behandelt hat.b) Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils verstößt gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international, wenn es keine Begründung enthält und sich auch in Verbindung mit anderen vorgelegten Unterlagen nicht zuverlässig feststellen lässt, welchen Sachverhalt (Streitgegenstand) das Urteil betrifft.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Mai 2013 aufgehoben.