Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 18.11.2014 wird zurückgewiesen.
2.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin erstrebte gerichtliche Berichtigung des Geburtsregisters Nr. xxx betreffend den Eintrag vom 5.5.1980 <"Die Mutter und deren Ehemann haben dem Kind mit Wirkung vom 17. April 1980 ihren Ehenamen "I." erteilt"> nicht vorliegen.
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