OLG München - Beschluss vom 12.02.2015
31 Wx 7/15
Normen:
BGB §§ 181, 1795, 1618 a.F.; PStG § 31a a.F.;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 137
FamRZ 2015, 1039
Vorinstanzen:
AG Kempten, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen III 8/14

Vertretung des Kindes bei der Erklärung der Einwilligung zur Einbenennung

OLG München, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 31 Wx 7/15

DRsp Nr. 2015/2908

Vertretung des Kindes bei der Erklärung der Einwilligung zur Einbenennung

Wenn die Mutter alleinige Inhaberin der Personensorge für ihr Kind ist, kann sie als dessen gesetzliche Vertreterin die Einwilligung zur Einbenennung erklären (Bestätigung von BayObLG FamRZ 1977, 409).

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 18.11.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 181, 1795, 1618 a.F.; PStG § 31a a.F.;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin erstrebte gerichtliche Berichtigung des Geburtsregisters Nr. xxx betreffend den Eintrag vom 5.5.1980 <"Die Mutter und deren Ehemann haben dem Kind mit Wirkung vom 17. April 1980 ihren Ehenamen "I." erteilt"> nicht vorliegen.