OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.04.2024
5 WF 157/23
Normen:
BGB § 1629;
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, vom 13.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 72/23

Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Verfahren eines Kindes wegen der Geltendmachung von Kindesunterhalt

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.04.2024 - Aktenzeichen 5 WF 157/23

DRsp Nr. 2024/6140

Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Verfahren eines Kindes wegen der Geltendmachung von Kindesunterhalt

Üben nicht miteinander verheiratete Eltern ein paritätisches Wechselmodell aus, bedarf es auch bei gemeinsamer Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt keiner Ergänzungspflegschaft.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Mutter wird die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 13.11.2023 angeordnete Ergänzungspflegschaft aufgehoben.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1629;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob für das Kind K. ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.

Frau M. und Herr V. sind die nicht miteinander verheiraten Eltern der K. Aufgrund Sorgeerklärung üben sie das Sorgerecht gemeinsam aus.

Der Vater ist der Auffassung, das Kind werde im Wege eines paritätischen Wechselmodells betreut. Daher sei der Kindesunterhalt quotal und abhängig vom Einkommen der Elternteile zu berechnen. Aufgrund des Wechselmodells sei kein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB berechtigt, den Unterhalt geltend zu machen.