BGH - Beschluss vom 13.01.2015
VI ZB 61/14
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 236; BGB § 1360a Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 790
NJW-RR 2015, 703
VersR
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 39/14
LG Dessau-Roßlau, vom 28.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 699/11

Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit; Anspruch der Klägerin gegen ihren Ehemann auf Prozesskostenvorschuss

BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - Aktenzeichen VI ZB 61/14

DRsp Nr. 2015/9908

Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit; Anspruch der Klägerin gegen ihren Ehemann auf Prozesskostenvorschuss

Eine Partei, der in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der zweiten Instanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird. Diese Voraussetzung ist aber dann nicht gegeben, wenn die Partei oder ihr anwaltlicher Vertreter (§ 85 Abs. 2 ZPO) erkennen kann, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind. Das gilt insbesondere dann, wenn im Hinblick darauf, dass der Partei vom Gericht ein entsprechender Hinweis erteilt worden ist, vernünftigerweise mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit zu rechnen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Juli 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: bis 5.000,00 €

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 236; BGB § 1360a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.