BGH - Beschluss vom 04.02.2010
V ZB 165/09
Normen:
FamFG § 10 Abs. 4 S. 1; FamFG § 74 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 T 55/09
AG Düsseldorf, vom 26.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 151 XIV 52/09

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen V ZB 165/09

DRsp Nr. 2010/3539

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert beträgt 3.000 €.

Normenkette:

FamFG § 10 Abs. 4 S. 1; FamFG § 74 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die fristgerecht eingegangene Rechtsbeschwerde vom 22. Oktober 2009 ist unzulässig, da sie nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Die Monatsfrist für die Rechtsbeschwerde (§ 71 Abs. 1 FamFG) ist ebenfalls verstrichen.