BGH - Beschluss vom 08.03.2017
XII ZB 507/16
Normen:
FamFG § 280; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 125
FamRZ 2017, 822
FuR 2017, 335
FuR 2017, 4
MDR 2017, 536
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 772
Vorinstanzen:
AG Eggenfelden, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 539/14
LG Landshut, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 65 T 2331/16

Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens in einer Betreuungssache; Unterlassene Benachrichtigung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom Termin zur Untersuchung oder Befragung des Betroffenen durch den Sachverständigen; Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hinsichtlich des Vermögens

BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen XII ZB 507/16

DRsp Nr. 2017/3903

Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens in einer Betreuungssache; Unterlassene Benachrichtigung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom Termin zur Untersuchung oder Befragung des Betroffenen durch den Sachverständigen; Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hinsichtlich des Vermögens

Der Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens in einer Betreuungssache steht nicht entgegen, dass der Sachverständige den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nicht vom Termin zur Untersuchung oder Befragung des Betroffenen benachrichtigt hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 7. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 280; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die betreuungsgerichtliche Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.