OLG Nürnberg - Urteil vom 05.08.2010
10 UF 702/10
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2; BGB § 1611; BGB § 1615l Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 169
NJW 2011, 939
Vorinstanzen:
AG Straubing, vom 09.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F42/09

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Mutter nach § 1615l Abs. 2 BGB wegen Zusammenlebens mit einem neuen Partner

OLG Nürnberg, Urteil vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 10 UF 702/10

DRsp Nr. 2010/21147

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Mutter nach § 1615l Abs. 2 BGB wegen Zusammenlebens mit einem neuen Partner

Ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB ist nicht deshalb verwirkt, weil die Mutter in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt; § 1579 Nr. 2 BGB ist auf den Unterhaltsanspruch der Mutter nicht entsprechend anwendbar.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 09.04.2010 abgeändert.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.800 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2010 zu zahlen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Zur Klärung der Frage, ob auf einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 BGB entsprechend anwendbar ist, wird die Revision zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.800 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2; BGB § 1611; BGB § 1615l Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einer Unterhaltsvereinbarung geltend.