OLG Thüringen - Beschluss vom 01.04.2010
2 WF 85/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 1603; ZPO § 114; ZPO § 769;
Vorinstanzen:
AG Sondershausen, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 475/08

Verwirkung titulierter Ansprüche auf Kindesunterhalt

OLG Thüringen, Beschluss vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 2 WF 85/09

DRsp Nr. 2010/15685

Verwirkung titulierter Ansprüche auf Kindesunterhalt

1. Bei Geltendmachung rückständigen titulierten Unterhalts für ein minderjähriges Kind liegt das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes vor, wenn die Kindesmutter, deren Verschulden sich das Kind zurechnen lassen muss, mehr als 5 Jahre lang untätig geblieben ist. 2. Auch das Umstandsmoment ist erfüllt, weil der Unterhaltsschuldner sich hier nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte, dass Unterhalt für die Vergangenheit nicht mehr geltend gemacht wird, nachdem die Kindesmutter 5 Jahre die Zwangsvollstreckung aus dem Kindesunterhaltstitel nicht betrieben hat.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17.02.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sondershausen vom 14.01.2009 abgeändert:

Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ............ in ........... für folgenden Antrag bewilligt:

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. und 2. aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichtes Artern vom 28.03.2002, Az. 5 FH 232/01, wird für unzulässig erklärt, soweit Unterhaltsrückstände gegen den Kläger für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.09.2006 geltend gemacht werden.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1603; ZPO § 114; ZPO § 769;

Gründe: