FG Sachsen - Urteil vom 29.09.2010
8 K 935/10 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;

Volljähriges Kind in der verlängerten Wartezeit auf den Wunschstudienplatz an der Wunschuniversität nicht nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigungsfähig

FG Sachsen, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 8 K 935/10 (Kg)

DRsp Nr. 2010/23011

Volljähriges Kind in der verlängerten Wartezeit auf den Wunschstudienplatz an der Wunschuniversität nicht nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigungsfähig

1. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, kann ein volljähriges Kind nur dann nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden, wenn sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert hat. Kann die gewünschte Ausbildung nur zu bestimmten Zeitpunkten begonnen werden, muss sich das Kind für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn bewerben.