Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird vorläufig auf 2.460,00 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung beruht auf § 50 FamGKG.
Auf das vorliegende Versorgungsausgleichsverfahren ist das ab dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden, weil es zwar vor dem 31.8.2009 eingeleitet, aber mit Beschluss des Senats vom 29.12.2009, also nach dem genannten Zeitpunkt, seine Aussetzung angeordnet worden ist, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, Art.
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