OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.07.2010
7 UF 1415/09
Normen:
FamGKG § 50; VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 103 F 1704/09

Vollständige Neuberechnung des Versorgungsausgleichs nach neuem Recht ist bei erfolgter Anrechnung von Startgutschriften für rentenferne Versicherte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geboten; Gebotenheit der vollständigen Neuberechnung des Versorgungsausgleichs nach neuem Recht bei erfolgter Anrechnung von Startgutschriften für rentenferne Versicherte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.07.2010 - Aktenzeichen 7 UF 1415/09

DRsp Nr. 2013/13605

Vollständige Neuberechnung des Versorgungsausgleichs nach neuem Recht ist bei erfolgter Anrechnung von Startgutschriften für rentenferne Versicherte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geboten; Gebotenheit der vollständigen Neuberechnung des Versorgungsausgleichs nach neuem Recht bei erfolgter Anrechnung von Startgutschriften für rentenferne Versicherte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Tenor

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird vorläufig auf 2.460,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 50; VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 50 FamGKG.

Auf das vorliegende Versorgungsausgleichsverfahren ist das ab dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden, weil es zwar vor dem 31.8.2009 eingeleitet, aber mit Beschluss des Senats vom 29.12.2009, also nach dem genannten Zeitpunkt, seine Aussetzung angeordnet worden ist, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, Art. 111 Abs. 3 FGG-RG (vgl. Schulte-Bunert / Weinreich, FamFG, 2. Auflage, Rn 1 zu § 63 FamGKG ).