BGH - Beschluss vom 23.09.2015
XII ZB 234/15
Normen:
VO 4/2009/EG Art. 34; VO 4/2009/EG Art. 75 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a); AUG § 41; AUG § 46 Abs. 1; AUG § 67;
Fundstellen:
FamRB 2015, 449
FuR 2016, 118
IPRax 2016, 13
IPRax 2017, 501
MDR 2015, 1388
NJW 2016, 248
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen II-1 UF 261/14
AG Düsseldorf, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 266 F 331/14

Vollstreckbarerklärung einer niederländischen Unterhaltsentscheidung; Berücksichtigung der in den Niederlanden erfolgten Abänderung der zu vollstreckenden Entscheidung bereits im Verfahren der Vollstreckbarerklärung; Prüfung der formellen Vollstreckbarkeit des Titels im Ursprungsstaat

BGH, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen XII ZB 234/15

DRsp Nr. 2015/19618

Vollstreckbarerklärung einer niederländischen Unterhaltsentscheidung; Berücksichtigung der in den Niederlanden erfolgten Abänderung der zu vollstreckenden Entscheidung bereits im Verfahren der Vollstreckbarerklärung; Prüfung der formellen Vollstreckbarkeit des Titels im Ursprungsstaat

Auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung exequaturbedürftiger Unterhaltstitel nach Kapitel IV Abschnitt 2 der Europäischen Unterhaltsverordnung haben die mit einem Rechtsbehelf nach Art. 32 oder Art. 33 EuUnthVO befassten Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben oder abgeändert worden ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 2015 zu Ziffer I. der Entscheidungsformel unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 27. Oktober 2014 dahingehend abgeändert,

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