OLG Celle - Beschluss vom 25.05.2010
10 WF 152/10
Normen:
FamFG § 86; FamFG § 35; ZPO § 890;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 189
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 09.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 617 F 6032/09

Vollstreckung einer Gewalt Schutzanordnung; Anforderungen an die Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. von Ordnungshaft

OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2010 - Aktenzeichen 10 WF 152/10

DRsp Nr. 2010/10387

Vollstreckung einer Gewalt Schutzanordnung; Anforderungen an die Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. von Ordnungshaft

1. Die Vollstreckung einstweiliger (Gewaltschutz) Anordnungen nach dem FamFG erfolgt ausschließlich nach §§ 86 ff. FamFG ggf. i. V. m. § 890 ZPO, in keinem Fall aber nach § 35 FamFG. 2. Die Androhung eines Zwangsgeldes oder von Zwangshaft nach § 35 FamFG stellt nicht die nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. von Ordnungshaft dar und macht diese auch nicht entbehrlich.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 9. April 2010, mit dem ihr Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner zurückgewiesen wurde, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: Gebührenstufe bis 300 €.

Normenkette:

FamFG § 86; FamFG § 35; ZPO § 890;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner am 23. November 2009 den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG u. a. auf Unterlassung der Verbindungsaufnahme auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beantragt, die vom Amtsgericht am 24. November 2009 befristet bis zum 23. April 2010 erlassen wurde. In dem - dem Antragsgegner zugestellten - Beschluß heißt es entsprechend dem verwendeten Formulartext: