BGH - Beschluss vom 11.08.2010
XII ZB 48/10
Normen:
FamFG § 10 Abs. 4 S. 2; FamFG § 70 Abs. 1; FamFG § 304 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Hohenstein-Ernsthal, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 268/00
LG Zwickau, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 366/09

Voraussetzung der Befähigung des Unterzeichners zum Richteramt bei einer von einer Behörde eingelegten Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen XII ZB 48/10

DRsp Nr. 2010/16028

Voraussetzung der Befähigung des Unterzeichners zum Richteramt bei einer von einer Behörde eingelegten Rechtsbeschwerde

Die von einer Behörde eingelegte Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 FamFG muss erkennen lassen, dass der unterzeichnende Beschäftigte über die Befähigung zum Richteramt verfügt, es sei denn, die Befähigung des Unterzeichners zum Richteramt ergibt sich bereits aus den Umständen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 7. Januar 2010 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2. verworfen.

Normenkette:

FamFG § 10 Abs. 4 S. 2; FamFG § 70 Abs. 1; FamFG § 304 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Amtsgericht hat in einem Betreuungsverfahren über einen am 10. September und 17. November 2009 gestellten Vergütungsantrag des Beteiligten zu 1. entschieden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2. mit der zugelassenen und von einer Justizamtfrau unterzeichneten Rechtsbeschwerde.