OLG Bremen - Beschluss vom 19.12.2022
4 UF 69/22
Normen:
HKÜ Art. 13 Abs. 1b); HKÜ Art. 13 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 608
NJW 2023, 1071
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 18.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 2500/22

Voraussetzungen der Ablehnung der Rückgabe eines entführten Kindes wegen der Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind oder weil sich dieses der Rückgabe widersetzt

OLG Bremen, Beschluss vom 19.12.2022 - Aktenzeichen 4 UF 69/22

DRsp Nr. 2023/645

Voraussetzungen der Ablehnung der Rückgabe eines entführten Kindes wegen der Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind oder weil sich dieses der Rückgabe widersetzt

1. Der Ablehnungsgrund des Art. 13 Abs. 1b HKÜ ist unter Berücksichtigung des Zwecks des HKÜ, eine zügige Sorgerechtsentscheidung im Herkunftsstaat zu ermöglichen, restriktiv auszulegen. 2. Der dem entführenden Elternteil obliegende Nachweis, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt, erfordert daher eine über die mit jeder Rückführung verbundenen Belastungen hinausgehende, besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls.