OLG Köln - Urteil vom 19.01.2010
4 UF 124/09
Normen:
ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 373/05

Voraussetzungen der Abtrennung der Folgesachen aus dem Scheidungsverbund

OLG Köln, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 4 UF 124/09

DRsp Nr. 2010/1542

Voraussetzungen der Abtrennung der Folgesachen aus dem Scheidungsverbund

Der Zeitablauf allein reicht für die Annahme einer unzumutbaren Härte i.S. von § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht aus.

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 7. Juli 2009 – 31 F 373/05 – mitsamt dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur Wiederherstellung des Verbundes und erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht – Familiengericht – Brühl zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache führen musste.

Denn das angefochtene Urteil stellt ein unzulässiges Teilurteil dar, weil die Folgesachen Hausrat und Zugewinnausgleich zu Unrecht von dem Verbundverfahren abgetrennt worden sind. Damit leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem schweren Verfahrensfehler.