OLG Hamm - Beschluss vom 28.04.2020
2 WF 39/20
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 151 Nr. 2; FamFG § 165; ZPO §§ 114 ff.;
Fundstellen:
FuR 2020, 536
MDR 2020, 998
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 10/20

Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe in einem Umgangsvermittlungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen 2 WF 39/20

DRsp Nr. 2020/7198

Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe in einem Umgangsvermittlungsverfahren

In einem Umgangsvermittlungsverfahren kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Einzelfall dann geboten sein, wenn die Elternbeziehung nachhaltig gestört und besonders konfliktbehaftet ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl vom 06.02.2020 (Az. 20 F 10/20) abgeändert.

Der Kindesmutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsvermittlungsverfahren unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin E in S bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 151 Nr. 2; FamFG § 165; ZPO §§ 114 ff.;

Gründe

I.

Die gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter kann in der Sache der Erfolg nicht versagt bleiben.

Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben.

1.

Nachdem die Kindesmutter im Rahmen des Beschwerdeverfahrens klargestellt hat, ein Umgangsvermittlungsverfahren nach § 165 FamFG anzustreben, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint insbesondere auch nicht mutwillig, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.