BGH - Beschluss vom 31.05.2017
XII ZB 342/16
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 222
FuR 2017, 573
MDR 2017, 946
NJW-RR 2017, 961
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 192/12
LG Detmold, vom 17.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 104/16

Voraussetzungen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung einer zivilrechtlichen Unterbringung; Erledigung der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus durch Zeitablauf

BGH, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen XII ZB 342/16

DRsp Nr. 2017/8715

Voraussetzungen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung einer zivilrechtlichen Unterbringung; Erledigung der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus durch Zeitablauf

Zu den Voraussetzungen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung einer zivilrechtlichen Unterbringung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 5. April 2016, soweit dort die Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Durchführung einer nervenärztlichen Heilbehandlung längstens bis 17. Mai 2016 betreuungsgerichtlich genehmigt wurde, sowie der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 17. Mai 2016 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

I.

Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus.