Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 5. April 2016, soweit dort die Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Durchführung einer nervenärztlichen Heilbehandlung längstens bis 17. Mai 2016 betreuungsgerichtlich genehmigt wurde, sowie der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 17. Mai 2016 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
I.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus.
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