OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.04.2022
4 UF 17/22
Normen:
§ 3 Abs 1 NamÄndG; § 1618 BGB;

Voraussetzungen der Einbenennung eines minderjährigen Kindes nach Trennung der nicht verheirateten Eltern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.04.2022 - Aktenzeichen 4 UF 17/22

DRsp Nr. 2023/6734

Voraussetzungen der Einbenennung eines minderjährigen Kindes nach Trennung der nicht verheirateten Eltern

Der Familienname eines minderjährigen Kindes darf bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils nur dann gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG geändert werden, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Hiervon kann auch bei einer schwierigen Beziehung des Kindes zu seiner Mutter nicht ausgegangen werden, wenn noch eine persönliche Bindung besteht und eine außerordentliche Belastung des Kindes durch die Beibehaltung des Nachnamens der Mutter nicht ersichtlich ist.

Tenor

Die Beschwerden der Verfahrensbeiständin und des Kindesvaters werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren haben die Kindeseltern jeweils zur Hälfte zu tragen. Von der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird abgesehen.

Der Verfahrenswert für den zweiten Rechtszug wird festgesetzt auf 4.000 €.

Der Kindesmutter wird für den zweiten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A in Stadt1 bewilligt.

Normenkette:

§ 3 Abs 1 NamÄndG; § 1618 BGB;

Gründe

I.