Die Beschwerden der Verfahrensbeiständin und des Kindesvaters werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren haben die Kindeseltern jeweils zur Hälfte zu tragen. Von der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird abgesehen.
Der Verfahrenswert für den zweiten Rechtszug wird festgesetzt auf 4.000 €.
Der Kindesmutter wird für den zweiten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A in Stadt1 bewilligt.
I.
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