OLG Köln - Beschluss vom 16.02.2010
4 WF 19/10
Normen:
BGB § 1600 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1741
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 19.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 429/08

Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Großeltern auf Unterhalt

OLG Köln, Beschluss vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 4 WF 19/10

DRsp Nr. 2010/8985

Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Großeltern auf Unterhalt

Die Großeltern eines unterhaltsbedürftigen Kindes können gem. § 1606 Abs. 2 BGB nur dann auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, dass die Eltern nicht leistungsfähig sind. Dabei muss im Falle der Leistungsunfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Vaters zunächst die Mutter trotz Betreuung kleiner Kinder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für den Unterhalt der Kinder sorgen.

Tenor

Das als sofortige Beschwerde zu wertende "Rechtsmittel" der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 19.10.2009 - 12 F 429/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 2;

Gründe

Das zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – als sofortige Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Klägerin (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht zwar recht knapp und wenig aussagekräftig den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe deswegen zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet.