OLG Naumburg - Beschluss vom 25.08.2010
3 UF 106/10
Normen:
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 383
Vorinstanzen:
AG Köthen, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 431/09

Voraussetzungen der Vaterschaftsanfechtung durch die zuständige Behörde; Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung; Klärung des Nichtbestehens einer sozial-familiären Beziehung vor Einholung eines Abstammungsgutachtens

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.08.2010 - Aktenzeichen 3 UF 106/10

DRsp Nr. 2010/17404

Voraussetzungen der Vaterschaftsanfechtung durch die zuständige Behörde; Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung; Klärung des Nichtbestehens einer sozial-familiären Beziehung vor Einholung eines Abstammungsgutachtens

[Die Vorschrift des] § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB (Vaterschaftsanfechtung durch die zuständige Behörde) gilt auch für sog. Altfälle. Die Frage des Nichtbestehens einer sozial-familiären Beziehung ist grundsätzlich vor der Einholung eines Abstammungsgutachtens zu klären. Darlegungs- und beweispflichtig für das Nichtvorliegen einer sozial-familiären Beziehung ist grundsätzlich die anfechtende Behörde; es gelten allerdings die Grundsätze der sekundären Darlegungslast. Für die Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer sozial-familiären Beziehung kommt es nicht auf die Beziehung zwischen Kindesvater und Kindesmutter an; ihr kommt allenfalls indizielle Wirkung zu.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köthen vom 29.04.2010 (Az.: 11 F 431/09) abgeändert:

Der Antrag des Antragstellers vom 15.09.2009 wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe: