OLG Braunschweig - Beschluss vom 23.11.2022
1 WF 138/22
Normen:
BGB § 1601; BGB § 242; ZPO § 114 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2023, 140
FuR 2023, 187
JAmt 2023, 139-140
NJW-RR 2023, 291-293
NJW-Spezial 2023, 133-134
NZFam 2023, 275
WKRS 2022, 59338
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 19.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 247 F 125/22

Voraussetzungen der Verwirkung titulierter Ansprüche auf KindesunterhaltZulässigkeit der Zwangsvollstreckung aufgrund geleisteten Unterhaltsvorschusses

OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 1 WF 138/22

DRsp Nr. 2023/4667

Voraussetzungen der Verwirkung titulierter Ansprüche auf Kindesunterhalt Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aufgrund geleisteten Unterhaltsvorschusses

Das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment kann trotz einer bereits vorhandenen Titulierung durch Jugendamtsurkunde ausnahmsweise gegeben sein, obwohl etwaige Vollstreckungsversuche wegen der Leistungsunfähigkeit des Schuldners voraussichtlich erfolglos geblieben wären. Dies kommt in Betracht, wenn die Unterhaltsvorschussstelle einen Unterhaltsschuldner nicht über die Möglichkeit der Titelumschreibung und Vollstreckung aus der bereits über 15 Jahre nicht mehr relevant gewesenen Jugendamtsurkunde informiert, sondern für den Fall der Nichterteilung der angeforderten Auskunft und der Nichtzahlung einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren androht.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom 19.08.2022 abgeändert und dem Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 242; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe:

I.