BGH - Beschluss vom 15.09.2010
XII ZB 383/10
Normen:
FamFG § 30 Abs. 1; FamFG § 321 Abs. 1 S. 4 Hs. 2; FamFG § 329 Abs. 2 S. 2; ZPO § 406;
Fundstellen:
FamRB 2010, 373
FamRZ 2010, 1726
FuR 2011, 43
NJW 2011, 520
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 415/10

Voraussetzungen einer Bestellung des behandelnden Arztes des Betroffenen zum Sachverständigen im Unterbringungsverfahren; Verwertung des Sachverständigengutachtens des behandelnden Arztes trotz Fortbestands seiner Verschwiegenheitspflicht; Erforderlichkeit hinreichender Qualifikation des Sachverständigen i.S.d. § 321 Abs. 1 S. 4 Familienverfahrensgesetz (FamFG); Pauschaler Verweis des Gerichts auf die Selbsteinschätzung des Sachverständigen ohne gesonderte Überprüfung der Qualifikation auf dem Gebiet der Psychiatrie; Erforderlichkeit der Bekanntgabe der Ernennung eines Sachverständigen gegenüber dem Betroffenen vor seiner Untersuchung

BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - Aktenzeichen XII ZB 383/10

DRsp Nr. 2010/16989

Voraussetzungen einer Bestellung des behandelnden Arztes des Betroffenen zum Sachverständigen im Unterbringungsverfahren; Verwertung des Sachverständigengutachtens des behandelnden Arztes trotz Fortbestands seiner Verschwiegenheitspflicht; Erforderlichkeit hinreichender Qualifikation des Sachverständigen i.S.d. § 321 Abs. 1 S. 4 Familienverfahrensgesetz (FamFG); Pauschaler Verweis des Gerichts auf die Selbsteinschätzung des Sachverständigen ohne gesonderte Überprüfung der Qualifikation auf dem Gebiet der Psychiatrie; Erforderlichkeit der Bekanntgabe der Ernennung eines Sachverständigen gegenüber dem Betroffenen vor seiner Untersuchung

a) Auch der behandelnde Arzt des Betroffenen kann im Unterbringungsverfahren gemäß § 321 Abs. 1 FamFG zum Sachverständigen bestellt werden, solange es sich nicht um Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren handelt, § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG. b) Der Verwertung eines Sachverständigengutachtens des behandelnden Arztes steht nicht entgegen, dass der Betroffene ihn nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden hat.