OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.11.2022
6 UF 198/22
Normen:
FamFG § 54 Abs. 2; FamFG § 57 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 540/22

Voraussetzungen einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im Sinne von § 57 S. 2 FamFG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 6 UF 198/22

DRsp Nr. 2023/11638

Voraussetzungen einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im Sinne von § 57 S. 2 FamFG

Eine im Sinne von § 57 S. 2 FamFG auf mündliche Erörterung beruhende Entscheidung setzt zwingend voraus, dass den Beteiligten eine effektive Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Gericht nach Durchführung einer mündlichen Erörterung weitere Ermittlungen getätigt und die daraus gewonnenen Erkenntnisse seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ohne den Beteiligten Gelegenheit zu geben, hierzu in mündlicher Erörterung Stellung zu nehmen

Tenor

Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts vom 14. Oktober 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung und Neuentscheidung über die einstweilige Anordnung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 54 Abs. 2; FamFG § 57 S. 2;

Gründe

Der Kindesvater und Beschwerdeführer wendet sich gegen den „aufgrund mündlicher Erörterung“ ergangenen Beschluss vom 29.09.2022, mit dem im Wege einer einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für die Beteiligte zu 1. in den Teilbereichen schulische Angelegenheit und „Recht auf Antragstellung“ auf die Kindesmutter und Beteiligte zu 4. vorläufig alleine übertragen wurde.