BGH - Beschluss vom 13.01.2010
XII ZB 248/09
Normen:
FamFG §§ 319 f.; FamFG § 321; FamFG § 329 Abs. 1; FamFG § 330; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 96
FamRZ 2010, 365
FuR 2010, 349
NJW-RR 2010, 291
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 130/09
AG Zweibrücken, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 173/06

Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; Prognose einer nicht anders abwendbaren Suizidgefahr sowie einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden

BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen XII ZB 248/09

DRsp Nr. 2010/1254

Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; Prognose einer nicht anders abwendbaren Suizidgefahr sowie einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden

Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist.

Den Beteiligten zu 3 und 4 wird gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 7. Oktober 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG §§ 319 f.; FamFG § 321; FamFG § 329 Abs. 1; FamFG § 330; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.