BGH - Beschluss vom 16.09.2015
XII ZB 500/14
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1908d Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 24
FuR 2016, 46
MDR 2015, 1367
NJW-RR 2016, 3
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 249/14
AG Bad Segeberg, vom 08.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 8732

Voraussetzungen für einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung; Belegung der Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein noch aktuelles Sachverständigengutachten

BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - Aktenzeichen XII ZB 500/14

DRsp Nr. 2015/19617

Voraussetzungen für einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung; Belegung der Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein noch aktuelles Sachverständigengutachten

Ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung kann nur abgelehnt werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sämtliche Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers noch vorliegen. Deshalb erfordert die Ablehnung eines solchen Antrags die Feststellung, dass dem Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen i.S.v. § 1896 Abs. 1 a BGB zu bilden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 11. September 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1908d Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Betroffene begehrt die Aufhebung der Betreuung, hilfsweise die Bestellung des Beteiligten zu 2, ihres Vaters, als Betreuer.