BGH - Beschluss vom 31.05.2017
XII ZB 593/16
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
AG Bad Freienwalde, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 62 XVII 132/11
LG Frankfurt/Oder, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 352/16

Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz von 44 Euro i.R. der Betreuervergütung; Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: Fernkurs Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung mit einem Arbeitspensum von 1.080 Stunden) mit einer Hochschulausbildung

BGH, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen XII ZB 593/16

DRsp Nr. 2017/8719

Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz von 44 Euro i.R. der Betreuervergütung; Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einem Arbeitspensum von 1.080 Stunden) mit einer Hochschulausbildung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. November 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 83 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 -2;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 begehrt eine Vergütung als Betreuer u.a. in Höhe von 44 €pro Stunde.

Er ist seit mehreren Jahren als Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt und verfügt über einen Berufsabschluss als staatlich anerkannter Rettungsassistent. Ferner schloss er im Juni 2016 erfolgreich einen von der Hochschule Neubrandenburg und der BeckAkademie Fernkurse veranstalteten "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" ab. Die Qualifizierungsmaßnahme ist auf die Dauer von neun Monaten angelegt und umfasst ein Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte).