OLG Köln - Beschluss vom 31.03.2010
4 UF 59/10
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; FamFG § 151 Nr. 1; FamFG § 156 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 25/10

Vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege einstweiliger Anordnung

OLG Köln, Beschluss vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 4 UF 59/10

DRsp Nr. 2010/8996

Vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege einstweiliger Anordnung

Ist die Kindesmutter mit der Situation völlig überfordert, so ist ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege einstweiliger Anordnung insoweit einzuschränken, als sie sich mit dem Kind in die Obhut einer Mutter-Kind-Einrichtung zu begeben hat.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts

- Familiengericht - Bonn vom 10.02.2010 - 401 F 25/10 -, mit welchem ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn T. C. vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt F. angeordnet worden ist, wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

2.

Der Antrag der Antragsgegnerin ihr für vorliegendes Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a; FamFG § 151 Nr. 1; FamFG § 156 Abs. 3;

Gründe

1.