BVerfG - Beschluss vom 30.09.2010
1 BvR 2414/10
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 2056
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen II-7 WF 211/10
AG Soest, vom 19.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 151/08

Vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für eine Tochter von der bislang allein sorgeberechtigten Mutter auf einen Pfleger zur Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt

BVerfG, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 2414/10

DRsp Nr. 2010/18494

Vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für eine Tochter von der bislang allein sorgeberechtigten Mutter auf einen Pfleger zur Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt

Tenor

Bis zur Entscheidung der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens bis zum 30. März 2011, wird das Verbleiben der Tochter L. bei dem Beschwerdeführer angeordnet.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine Tochter von der bislang allein sorgeberechtigten Mutter auf einen Pfleger, wodurch die Herausnahme des Kindes aus seinem Haushalt ermöglicht werden soll.

1.