EuGH - Urteil vom 15.11.2022
C-646/20
Normen:
AEUV Art. 267; VO (EG) 2201/2003 Art. 2 Nr. 4; VO (EG) 2201/2003 Art. 21;
Fundstellen:
FamRB 2023, 4
FamRZ 2023, 21
NJW 2023, 143

Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Ehescheidung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 2 Nr. 4 und Art. 21 - Begriff Entscheidung - Anerkennung einer Eheauflösung in einem Mitgliedstaat, über die die Ehegatten in einer Vereinbarung übereingekommen sind und die von einem Standesbeamten eines anderen Mitgliedstaats ausgesprochen wurde - Kriterium für die Feststellung, ob eine Entscheidung vorliegt

EuGH, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen C-646/20

DRsp Nr. 2022/16332

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Ehescheidung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 2 Nr. 4 und Art. 21 – Begriff ‚Entscheidung‘ – Anerkennung einer Eheauflösung in einem Mitgliedstaat, über die die Ehegatten in einer Vereinbarung übereingekommen sind und die von einem Standesbeamten eines anderen Mitgliedstaats ausgesprochen wurde – Kriterium für die Feststellung, ob eine ‚Entscheidung‘ vorliegt

Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000

ist namentlich für die Zwecke der Anwendung von Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass

eine von einem Standesbeamten des Ursprungsmitgliedstaats errichtete Scheidungsurkunde, die eine Vereinbarung der Ehegatten über die Ehescheidung enthält, die sie vor dem Standesbeamten getreu den in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen bestätigt haben, eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 4 darstellt.

Normenkette:

AEUV Art. 267;