BGH - Urteil vom 21.09.2017
IX ZR 34/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 675 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 1231
DB 2017, 2604
DStR 2018, 45
DStRE 2018, 952
FamRB 2017, 470
FamRZ 2017, 1979
MDR 2017, 1331
NJW 2017, 8
WM 2018, 1940
ZIP 2017, 2206
ZInsO 2017, 2224
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 342/15
OLG Stuttgart, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 4/16

Vorliegen einer Rechtsdienstleistung bei Übernahme der Entwicklung einvernehmlicher rechtlicher Lösungsvorschläge durch den anwaltlichen Mediator; Haftung des Mediators nach den Maßstäben der Anwaltshaftung im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens; Überwachungs- und Sorgfaltspflichten des Anwalts aus dem Mediationsvertrag; Schadenersatzbegehren des Ehegatten gegen den anwaltlichen Mediator wegen des Verlusts des Versorgungsausgleichs

BGH, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen IX ZR 34/17

DRsp Nr. 2017/14552

Vorliegen einer Rechtsdienstleistung bei Übernahme der Entwicklung einvernehmlicher rechtlicher Lösungsvorschläge durch den anwaltlichen Mediator; Haftung des Mediators nach den Maßstäben der Anwaltshaftung im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens; Überwachungs- und Sorgfaltspflichten des Anwalts aus dem Mediationsvertrag; Schadenersatzbegehren des Ehegatten gegen den anwaltlichen Mediator wegen des Verlusts des Versorgungsausgleichs

Übernimmt es der anwaltliche Mediator, einvernehmliche rechtliche Lösungsvorschläge zu entwickeln, kann eine Rechtsdienstleistung vorliegen; die Haftung des Mediators bestimmt sich dann regelmäßig nach den Maßstäben der Anwaltshaftung. Ein anwaltlicher Mediator, der von Eheleuten zu dem Zweck beauftragt wird, mit ihnen eine einverständliche Scheidungsfolgenvereinbarung auch über den Versorgungsausgleich zu erarbeiten, ist einem Ehegatten wegen des Verlusts des Versorgungsausgleichs zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er die für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Tatsachen nicht feststellt und der von ihm nicht ordnungsgemäß unterrichtete Rechtsanwalt des geschädigten Ehegatten in dem Ehescheidungsverfahren einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklärt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.