FG München - Urteil vom 31.03.2010
10 K 2102/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 10; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EWGV 1408/71; EWGV 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a; EWGV 574/72 Art. 107 Abs. 1; EWGV 574/72 Art. 107 Abs. 6;
Fundstellen:
EFG 2010, 1328

Währungsumrechnung bei der Anrechnung von Familienleistungen aus EU-, EWR-Staaten oder der Schweiz

FG München, Urteil vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 10 K 2102/09

DRsp Nr. 2010/11670

Währungsumrechnung bei der Anrechnung von Familienleistungen aus EU-, EWR-Staaten oder der Schweiz

Im Rahmen der Berechnung des Differenzkindergelds sind Schweizer Familienleistungen nach dem Umrechnungskurs umzurechnen, der im Zeitpunkt der abschließenden Festsetzung des Kindergeldanspruchs durch die Familienkasse gegolten hat. Die insoweit in Art. 107 der VO (EWG) Nr. 574/72 enthaltene planwidrige Regelungslücke kann nicht durch entsprechende Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 10 EStG, sondern nur dadurch geschlossen werden, dass der Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 der VO (EWG) 574/72 entsprechend ausgedehnt wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 10; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EWGV 1408/71; EWGV 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a; EWGV 574/72 Art. 107 Abs. 1; EWGV 574/72 Art. 107 Abs. 6;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin (Klin) ist die Mutter des am ...2005 geborenen A. Mit Formblattschreiben vom 03.08.2007 beantragte die Klin Kindergeld für A. Nach der von der Klin vorgelegten Bescheinigung E 411 übte der Kindsvater ab 01.07.2007 eine berufliche Tätigkeit in der Schweiz aus und hatte seither einen Anspruch auf Familienleistungen für Familienangehörige. Die gesamte Familie hat ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.